Gemäss Raumplanungsgesetz (PBG) § 105 werden im Kanton Luzern Planungsvorteile infolge neuer Einzonungen in eine Bauzone und Aufzonungen mit einem Satz von 20% vom Mehrwert ausgeglichen. Werden landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einer Bauzone zugeführt (Einzonung), resultiert daraus für den Landeigentümer ein Wertzuwachs (Mehrwert). Auch bei Um- oder Aufzonungen in bestehenden Bauzonen kann ein Grundeigentümer in den Genuss eines Planungsvorteils seiner Parzelle kommen. Nämlich dann, wenn ein Grundstück durch Aufzonungen zu einem grösseren Nutzungsmass gelangt oder wenn es durch Umzonungen einer anderweitigen Nutzung zugeführt wird. Eine Planungsmassnahme kann sowohl positiv wie auch negativ ausfallen.
Für die Festlegung der Mehrwertabgabe ist ein Grundstück jeweils vor und nach Planänderung zu bewerten. Die Differenz aus den beiden Marktwerten bildet den Planungsmehrwert als Grundlage für die geschuldete Mehrwertabgabe. Die Erstellung einer unabhängigen und transparenten Bewertung ist unumgänglich und für die Bemessung der Mehrwertabgabe immer angezeigt.
Einsprachen und erneute Stellungnahmen können durch einen neutralen Bewertungsexperten minimiert werden. Denn Betrachtungsdifferenzen aufgrund bestehender Interessenskonflikte der öffentlichen Körperschaften und den betroffenen Grundeigentümern liegen in der Natur der Sache.